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   BVerwG, 26.08.1966 - VII C 169.64   

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BVerwG, 26.08.1966 - VII C 169.64 (https://dejure.org/1966,179)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1966 - VII C 169.64 (https://dejure.org/1966,179)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1966 - VII C 169.64 (https://dejure.org/1966,179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Materielle Gleichsetzung des Begehrens auf Zurückstellung vom Wehrdienst mit dem Begehren auf vorzeitige Entlassung - Eigene Ermessensausübung der Gerichte bezüglich Zurückstellung vom Wehrdienst und Entlassung aus dem Wehrdienst - Vorzeitige Entlassung aus dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO § 114; WpflG § 12 Abs. 4, § 29 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 351
  • NJW 1967, 1146 (Ls.)
  • NJW 1967, 73
  • MDR 1967, 70
  • DVBl 1967, 890
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 96.62

    Anforderungen an das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Voraussetzungen des

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1966 - VII C 169.64
    Gagen die Ablehnung der Entlassung aus dem Wehrdienst wegen besonderer Härte (§ 29 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes) ist nur die Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage gegeben (Fortentwicklung von BVerwGE 16, 224).

    Schon zur Vorschrift des § 12 Abs. 4 WehrPflG, wonach ein Wehrpflichtiger zurückgestellt werden "soll", wenn die Einberufung zum Wehrdienst für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, hat der Senat im Urteil vom 16. Juli 1963 (BVerwGE 16, 224) näher dargelegt, daß die Wehrbehörden in ihrem Ermessen zwar begrenzt und gehalten seien, den Belangen des Wehrpflichtigen tunlichst Rechnung zu tragen, daß sie andererseits aber allgemeine Interessen, wie die Wehrersatzlage, berücksichtigen dürften; die Gerichte dürften daher die Zurückstellung nicht selbst anordnen, Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zurückstellung sei keinesfalls gegeben.

    Bei der Beurteilung, ob sich daraus für den Kläger eine besondere Härte aus persönlichen Gründen ergibt, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls das Urteil vom 16. Juli 1963 (BVerwGE 16, 224) außer acht gelassen.

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß anerkannt, daß auf die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige durch das Verbleiben im Wehrdienst besonders hart betroffen wird, diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, nach denen sich die Frage beurteilt, ob eine besondere Härte durch die Einberufung entsteht und deshalb die Zurückstellung gerechtfertigt ist (BVerwGE 24, 351;Beschluß vom 27. Januar 1969 - BVerwG VIII B 96.67 -).
  • BVerwG, 27.01.1969 - VIII B 96.67

    Antrag des Klägers auf Entlassung aus dem Wehrdienst - Feststellung, daß die

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil BVerwGE 24, 351 ausgeführt, daß der in der genannten Vorschrift verwendete Begriff der besonderen Härte gleichbedeutend ist mit demselben Begriff in der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 WpflG.

    Zu dem im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Härtegrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. z.B. BVerwGE 16, 224 und 24, 351).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht weicht das angefochtene Urteil allerdings von der in anderem Zusammenhang angeführten Entscheidung BVerwGE 24, 351 insofern ab, als es im Gegensatz zu ihr davon ausgeht, daß der Wehrpflichtige sein Begehren auf vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst mit der Verpflichtungsklage verfolgen kann.

  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß für die Entscheidung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG die zu den Beispielen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG entwickelten Grundsätze anwendbar sind (BVerwGE 24, 351 [352]).

    Die Unentbehrlichkeit für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebs (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG) setzt voraus, daß ohne den Soldaten nicht nur ein wirtschaftlich erträglicher Rückgang, sondern ein Niedergang oder Verlust des Unternehmens droht (BVerwGE 16, 224 [228]; 24, 351 [353] zu § 12 Abs. 4 WpflG; Schirmer, a.a.O., S. 97; Scherer, a.a.O., § 46 Anm. III 2 a).

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 113.68
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß anerkannt, daß auf die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige durch das Verbleiben im Wehrdienst besonders hart betroffen wird, diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, nach denen sich die Frage beurteilt, ob eine besondere Härte durch die Einberufung entsteht und deshalb die Zurückstellung gerechtfertigt ist (BVerwGE 24, 351; Beschluß vom 27. Januar 1969 - BVerwG VIII B 96.67 -).
  • BVerwG, 09.07.1969 - VIII C 101.68

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Bei der Entscheidung ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, nach welcher ein Wehrpflichtiger im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG für den elterlichen Betrieb nur dann unentbehrlich ist, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; 24, 351 [BVerwG 25.08.1966 - III C 61/65]; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 45.63 - Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 15; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 80.67 -).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 82.68

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Musterungsbescheids - Berufung auf

    Für einen der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG bezeichneten Betriebe ist ein Wehrpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung unentbehrlich, wenn der vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch betriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; 24, 351 [BVerwG 25.08.1966 - III C 61/65]; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 45.63 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 15];Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 80.67 -).
  • BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 144.69

    Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst - Härtegründe für die Entlassung aus dem

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß anerkannt, daß auf die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige durch das Verbleiben im Wehrdienst besonders hart betroffen wird, diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, nach denen sich die Frage beurteilt, ob eine besondere Härte durch die Einberufung entsteht und deshalb eine Zurückstellung gerechtfertigt ist (BVerwGE 24, 351 [252/253]; Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 38 = BWV 1969, 257; mit dem hier einschlägigen Teil nicht abgedruckt in BVerwGE 32, 242 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]] sowie BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68]).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 70.68

    Zurückstellung wegen Sicherung der Unternehmensnachfolge - Besondere Härte durch

    Er setzt in erster Linie voraus, daß infolge der Heranziehung zum Wehrdienst die Arbeitskraft des Wehrpflichtigen in dem Betrieb ausfallen würde (vgl. BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; 24, 351 [BVerwG 25.08.1966 - III C 61/65]; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 45.63 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 15]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 80.67 -).
  • BVerwG, 13.01.1967 - VII C 156.66

    Einberufung zum zivilen Ersatzdienst - Zurückstellung vom Zivildienst wegen der

    Zwar ist bei der in § 43 Abs. 2 GzE geregelten Entlassung für die Behörde ein größerer Ermessensspielraum gegeben (Urteil des Senats vom 26. August 1966 - BVerwG VII C 169.64 - zu § 29 Abs. 4 WehrPflG).
  • BVerwG, 08.12.1969 - VIII B 80.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Danach liegt der genannte Zurückstellungsgrund vor, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; 24, 351 [BVerwG 25.08.1966 - III C 61/65]; zuletzt Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 -).
  • BVerwG, 16.11.1978 - 8 CB 43.78

    Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst auf Grund Unentbehrlichkeit

  • BVerwG, 09.09.1969 - VIII B 158.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Heranziehung zum verkürzten

  • BVerwG, 24.01.1969 - VIII B 25.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.05.1968 - VIII B 16.68

    Rechtsmittel

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